Site Overlay

AGB

ALLGEMEINES

Allfällige Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners kommen nur zur Anwendung soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Von Immobilienmakler Immosüd e.U. ausgestellte Rechnungen sind ausschließlich über den Bankweg zu begleichen.

COPYRIGHT

Sämtliche Texte, Grafiken und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwendung  ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Erstellers, Immobilienmakler Immosüd e.U. zulässig.

DATENSCHUTZ

Die vom Auftraggeber in seinen Vertragserklärungen oder sonstige bekanntgegebenen oder überlassenen Daten werden für die Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Information des Auftragsgebers verarbeitet. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenverarbeitung einverstanden.

PROVISION

Höchstprovision gem. § 15 Immobilienmaklerverordnung (IMV) 1996, jeweils zzgl. 20 % USt. bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

Immobilien oder Immobilienanteilen,
Immobilienanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht,
oder vereinbarungsgemäß begründet wird,
Unternehmen aller Art und
Abgeltungen für Superädifikate auf Grundstücken

bei einem Wert
bis € 36.336,42…………………………………………………………………………………………..4%
von € 36.336,42 bis EUR 48.448,58 ………………………………………€ 1.453,46
ab € 48.448,58…………………………………………………………………………………………..3%

Die Vermittlungsprovision ist mit rechtswirksamen Kaufvertrag (unterfertigtes Kaufanbot von Anbotsteller und Anbotnehmer) des beauftragten Objektes geschuldet und innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 4% p.a. für Verbraucher und 10% p.a. bei Unternehmer.

TIPP-PROVISION

Die Tipp-Provision richtet sich an gewerbliche Tippgeber.
Die Tätigkeit des Tippgebers beruht auf das nachstehend angeführte Gewerbe, beschränkt und umfasst die darin enthaltene Beschreibung.
Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit. 
Dieses freie Gewerbe ist bei der Wirtschaftskammer anzumelden und über den Zeitraum der Ausübung und Zusammenarbeit so zu belassen. Der Tippgeber haftet selbst und persönlich gegenüber Behörden, Finanzamt, Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und sonstigen Forderungen. Die Kleinunternehmerregelung kann von dem Tippgeber unter den vorgegebenen Voraussetzungen seitens des Finanzamtes beantragt werden. 

Tippprovisionsregelung
Der Tippgeber führt der Firma Immobilienmakler immosüd e.U.  Kontaktdaten potenzieller Immobilienverkäufer und dessen Immobilien zu. Dazu benennt der Tippgeber schriftlich Anschrift und ggf. E-Mail und Telefonnummer des potenziellen Verkäufers sowie die vollständige Anschrift des zu verkaufenden Objektes. 
Der Tippgeber informiert den potenziellen Verkäufer, dass Immobilienmakler immosüd e.U. den Kontakt aufnehmen wird. Danach wird Immobilenmakler immosüd e.U. mit der Vermittlungstätigkeit beginnen, insofern sich aus dem Tipp des Tippgebers ein Verkaufsauftrag ergeben hat.
Nach erfolgreichem Verkauf des bekannt gemachten Objektes des Tippgebers und Erhalt der vollen Käuferprovision (3 %+USt) als auch Verkäuferprovision (3 %+ USt) erhält der Tippgeber die vereinbarte Tippprovision. 
Immobilienmakler immosüd e.U. zahlt an den Tippgeber EUR 1000,- der verdienten Provision bezogen auf das bekannt gemachte Objekt, wobei ein Mindestverkaufspreis von EUR 100.000,- des vermittelnden Objektes erreicht sein muss, um Anspruch auf das volle Tippgeld zu haben. Bei Unterschreitung dieser Schwelle wird das Tippgeld aliquot um dieselbe prozentuale Verringerung des Verkaufspreises berechnet.
Dazu benennt der Tippgeber in Form einer Rechnung, wohin und in welcher Form (Kontoüberweisung oder Barzahlung) die Tippprovision gezahlt werden soll. Immobilienmakler immosüd e.U. überweist die vereinbarte Tippprovision innerhalb einer Woche nach Erhalt der vollen Vermittlungsprovisionen.


Voraussetzung für die Auszahlung einer Tipp-Provision in der Höhe von EUR 1000,-:
 -Mindestverkaufspreis von EUR 100.000,- der vermittelnden Liegenschaft und 
 -Eingang  der vollen gesetzlichen Maklerprovision an Immobilienmakler Immosüd e.U. in der Höhe von 3%+MwSt von der Verkäuferseite und 3%+MwSt von der Käuferseite.
-Ausserdem muss der Tippgeber noch vor den rechtskräftigem Maklervertrag zwischen dem Liegenschaftsverkäufer und Immobilienmakler Immosüd e.U. die Liegenschaft in Verbindung mit der Tipp-Provision an Immobilienmakler Immosüd e.U. schriftlich bekannt gegeben haben.

ETWAIGE KAUFNEBENKOSTEN

von ca. 10 % des Kaufpreises.

-3,5 % Grunderwerbsteuer
-1,1 % Eintragungsgebühr in das Grundbuch
-0,6 % Allfällige Rangordnung für die Verpfändung
-1,2 % Pfandrechtsseintragungsgebühr
-2-3 % Notar, Beglaubigung, Vertragserrichtung
-3 % Maklergebühr + 20% Mwst
-Allfällige Anliegerleistungen lt. behördlicher Vorschreibung (Aufschließungskosten)

-Immobilienertragsteuer („IMMO-EST“)
 

GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand gilt das ansässige Landesgericht von Immobilienmakler Immosüd e.U. in Wiener Neustadt.

Anwendbare Rechtsvorschriften sind sämtliche Wohnungsgesetze insbesondere das Maklergesetz (MaklerG), sowie die Immobilienmaklerverordnung (IMV) aus 1996 sowie das WEG und das MRG.

http://www.ris.bka.gv.at

RECHTSVORSCHRIFT
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007765

FERN- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTE-GESETZ
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.

Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.

Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen

ENERGIEAUSWEIS-VORLAGE-GESETZ 2012
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007799
1) Ein Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht eine Verwaltungsüber-tretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.

2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der dem Käufer oder Bestandnehmer nicht rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegt oder dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben aushändigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.

Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er

1) seinen Auftraggeber über die Informationspflicht bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien und hinsichtlich der Vorlage- und Aushändigungs-pflichtaufklärt und

2) den Auftraggeber auffordern, den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergie-effizienz-Faktor bekanntzugeben und den Energieausweises einzuholen.

Kommt der Auftraggeber daher der gegenständlichen Aufforderung trotz Aufklärung nicht nach, gilt der Immobilienmakler als entschuldigt, d.h. eine Verwaltungsstrafe wird gegenüber dem Immobilienmakler nicht verhängt, wenn er nachweisen kann, dass der Auftraggeber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

KONSUMENTENSCHUTZGESETZ
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462

DOWNLOADS